Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften nach § 15 Abs. IV EStG

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Inhaltsangabe:Einleitung: Das aus steuerlicher Sicht wohl pikanteste Merkmal des Termingeschäfts ist, dass es zwar seit jeher Gegenstand zahlreicher Diskussionen in Literatur und Rechtsprechung war, jedoch dem Gesetz nach, stets ein unbestimmter Begriff ist. Diesem Umstand kommt erschwerend hinzu, dass sich der Begriff des Termingeschäfts im Steuerrecht, nicht mit der herkömmlichen Definition der Finanzwirtschaftslehre deckt. Das hat für diese Untersuchung zur Folge, dass neben der Feststellung der steuerlichen Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften nach § 15 Abs. IV EStG, zusätzlich noch eine für das Einkommensteuerrecht geltende Fassung des Termingeschäftsbegriffs gebildet werden muss. Wie schon angedeutet, bietet das Einkommensteuergesetz bei der Lösung des Problems nur bedingt Hilfestellung, was bedeutet, dass neben dem Gesetz weitere Rechtsquellen herangezogen werden müssen, um eine klare Aussage treffen zu können. Dass sich bei dem Thema Termingeschäft jedoch nicht nur der Gesetzgeber schwer tut die Vielzahl an Finanzinnovationen in ihrer Vielfalt und Komplexität zu erfassen, zeigt ein jüngst ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011, in dem ein mittelständisches Unternehmen gegen die Deutsche Bank auf Ausgleich erlittener Verluste, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines sogenannten CMS-Spread-Ladder-Swap-Vertrags, klagte. Darin heißt es, dass: ‘der Geschäftsführer der Klägerin in seiner mündlichen Anhörung durch das Berufungsgericht angegeben hat, er habe dem Vertrag zugestimmt, obwohl er das ihm zugrunde liegende Modell nicht verstanden habe.’ Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Termingeschäften um spekulative Geschäfte, die vorwiegend im Privatbereich getätigt werden, jedoch auch betrieblich veranlasst sein können. Hierfür ist es allerdings erforderlich, dass sich die im § 15 Abs. II EStG verankerten Tatbestands¬voraussetzungen, als gegeben darstellen. Da es sich hierbei jedoch um ein komplexeres System von Tatbestandsmerkmalen handelt, welches zum Teil auf die, dem § 15 EStG übergeordnete Vorschrift, des § 2 EStG zurück zuführen ist, erfordert dieser Untersuchungsgegenstand, eine isolierte Verfahrensweise, bei der die Thematik grundlegend analysiert und aufgearbeitet wird. Dazu wird im ersten Grundlagenteil - Kapitel 2.1 ein Prüfschema konstruiert, welches in einem ersten Schritt, betriebliche von privaten Einkünften abgrenzt und im nächsten, für den Fall von Einkünften aus [...]

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