Die Konkretisierung der Konzernlageberichterstattung durch E - DRS 20/ DRS 15

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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (Institut für Unternehmensrechung und -besteuerung), Veranstaltung: Seminar zu Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung, Sprache: Deutsch, Abstract: Internationalisierung und Globalisierung sind Themen, die im Mittelpunkt der Fachdiskussionen aller gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Gebiete stehen. Auch die Rechnungslegung wird von diesen Tendenzen nicht verschont, so dass ein Wandel der Rechnungslegungs vorschriften zu beobachten ist. Die ausgelösten Veränderungen zeichnen ein Paradigmenwechsel im Sinne einer Distanzierung von gläubige rschützenden Vorschriften und gleichzeitige r Betonung der entscheidungsrelevanten Informationsbereitstellung. In diesem Kontext erlangt der (Konzern-) Lagebericht große Aufmerksamkeit als geeignetes Instrument der Informationsaufbringung. Durch die bedeutenden Bilanzskandale der letzten Jahre wird die Notwendigkeit einer verstärkten Regulierung der Rechnungslegung begründet. Noch im Jahr 1998 befasste sich das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) mit der Standardisierung des Lageberichts. Der von IDW formulierte Standard IDW RS HFA 1 diente als Grundlage der Lageberichtprüfung und darüber hinaus als Orientierung für die Unternehmen bei der Lageberichtaufstellung. Das Problem der Berichtserstattung wurde auf EU-Ebene im Jahr 2001 mit dem Erlass der Fair-Value-Richtlinie (2001/65/EG) und im Jahr 2003 mit der Modernisierungsrichtlinie (2003/51/EG) aufgegriffen, welche u.a. Regelung des Lageberichts behandeln. Auf nationaler Ebene erfolgte die Umsetzung der EU-Richtlinien mit dem Erlass des Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG). Parallel veröffentlichte der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) den E-DRS 20 „Lageberichterstattung“ mit dem Ziel, die gesetzlichen Vorschriften der Lageberichterstattung zu konkretisieren. Nach umfassender Diskussion verabschiedete der DSR den DRS 1. Somit wurde ein historischer Schritt hinsichtlich der angestrebten internationalen Harmonisierung der Lageberichterstattung getan. Die Regulierung und die Konkretisierung des Lageberichts stellen die Basis dieser Arbeit dar, und werden erläutert und gewürdigt. Ausgangspunkt hierfür ist ein Überblick über die Funktionen und Charakteristika des Lageberichts. Die Grundsätze der Lageberichterstattung werden vor dem Hintergrund der Zwecksetzung des DRS 15 dargelegt. Weiterhin werden die Besonderheiten der einzelnen Berichtsteile erläutert. Mit dem Ziel auf Verbesserungspotentiale hinzuweisen, wird eine kritische Betrachtung des DRS 15 vorgenommen.

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